Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anlage 4

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN

(Stand Juli 2009)

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND

1. Die Emslandhallen Lingen werden als Mehrzweckhalle auf Grundlage und im Rahmen der jeweiligen, dem Mieter bekannt gegebenen, behördlich genehmigten Hallenrasterungen / Bestuhlungspläne / Kapazitäten zu dem vom Mieter angegebenen Nutzungszweck vermietet. Mietobjekt kann sein: die Anmietung der Halle, einzelner Räume, Flächen des Gesamtobjektes sowie andere Einrichtungen. Die exakte Bezeichnung des Mietobjektes und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Mietvertrag.

2. Das Mietobjekt darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt werden. Der Mieter verpflichtet sich, der Vermieterin über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren.

3. Das jeweilige Mietobjekt wird grundsätzlich in dem Zustand vermietet, in dem es sich befindet. Vor der Überlassung des Mietobjekts an den Mieter wird gemeinsam mit dem Mieter bzw. dem von ihm benannten Veranstaltungsleiter das Mietobjekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege besichtigt. Stellt der Mieter bzw. der von ihm benannte Veranstaltungsleiter Mängel oder Beschädigungen an dem Mietobjekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und der Vermieterin zur Kenntnis zu geben.

4. Es dürfen vom Mieter ohne besondere Zustimmung der Vermieterin keine Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden.

 

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS

1. Zur Überlassung des Mietobjektes, der Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände bedarf es eines schriftlichen Mietvertrages, dessen wesentlicher Bestandteil diese allgemeinen Mietbedingungen, der jeweils gültige Miet- und Nutzungstarif sowie die weiteren Anlagen zu organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen sind.

2. Gegenüber Mietern, die bereits Kunden der Vermieterin waren, gelten die vorliegenden Mietvertragsbestimmungen als wesentlicher Vertragsbestandteil auch dann, wenn sie dem Mieter nicht nochmals mit dem Mietvertrag zugesandt werden.

3. Aus der Reservierung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden, es sei denn, die Vermieterin hat sich in der Bestätigung der Reservierung ausdrücklich in soweit verpflichtet. Mieter und Vermieterin verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 3 VERMIETER

1. Die Emslandhallen Lingen werden als kommunaler Eigenbetrieb – ohne eigene Rechtspersönlichkeit – der Stadt Lingen (Ems) betrieben. Die Stadt Lingen (Ems) wird durch den Oberbürgermeister vertreten.

2. Mietverträge werden namens und in Vollmacht der Vermieterin durch die Werksleitung unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes ausgefertigt.

 

§ 4 MIETER / VERANSTALTER

1. Der im Mietvertrag angegebene Mieter ist alleiniger Veranstalter der in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführenden Veranstaltung. Eine unentgeltliche Überlassung oder Untervermietung des Mietobjektes, ganz oder teilweise an Dritte ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin gestattet.

2. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Mieter als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter zu Stande kommt, nicht etwa zwischen Besucher oder anderen Dritten und der Vermieterin.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Werbemaßnahmen, insbesondere in allen Publikationen und Gesprächen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Mieter und nicht die Vermieterin Veranstalter ist.

4. Bei der Nennung des Namens der Emslandhallen Lingen auf Ankündigungen aller Art Drucksachen, Plakate und Eintrittskarten (auch im Internet) sind ausschließlich der Originalschriftzug und / oder das Originallogo zu verwenden. Die entsprechenden Vorlagen werden ausschließlich zu diesem Zweck durch die Vermieterin bereitgestellt.

5. Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt gegenüber der Vermieterin als der Unternehmer im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1.

 

§ 5 ZWECK UND ABLAUF DER VERANSTALTUNG

1. Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn, dem Vermieter genaue Informationen über Zweck und Ablauf der Veranstaltung in Form einer Organisationsübersicht bekannt zu geben. Der Veranstalter verpflichtet sich, bis zum Beginn des Kartenvorverkaufs dem Vermieter eine Bühnenanweisung mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten.

2. Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Veranstaltung für den Vermieter geeignet ist und zugelassen wird, trifft allein der Vermieter.

3. Die gemieteten Räumlichkeiten und Flächen dürfen lediglich zu dem Mietvertrag angegebenen Zweck benutzt werden.

4. Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Ein Benageln von Wänden oder des Fußbodens ist nicht gestattet. Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig. Bei überdurchschnittlicher Beschmutzung, z.B. auch durch Bekleben der Halleneinrichtungen mittels Aufklebern, erhebt die Vermieterin eine Schmutzzulage vom Mieter, die sich nach dem Aufwand der Reinigung bzw. des Wiederherstellens des ursprünglichen Zustandes richtet.

5. Alle gesetzlichen Bestimmungen, unter anderem Hygienevorschriften, Umwelt- und Immissionsschutzgesetze, Gefahrenstoffverordnung, Gewerbeordnung und Jugendschutzgesetz müssen vom Mieter eingehalten werden.

6. Lautstärken bei Musikdarbietungen

Veranstalter von Musikdarbietungen haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Mieter/Veranstalter hat durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt („Hörsturzgefahr u.a.“) werden. Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der Musik visuell aufzuzeigen, sind Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Besucher vor Schädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters. Als allgemeine anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905-5 „ Veranstaltungstechnik – Tontechnik – Teil 5: Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei elektroakustischer Beschallungstechnik. Sie ist vom Mieter/Veranstalter zu beachten. Der Mieter/Veranstalter ist verpflichtet eine ausreichende Anzahl von Gehörschutzmitteln (Ohrstöpsel) bereitzuhalten und den Besuchern auf Anforderungen zur Verfügung zu stellen. Hierauf ist deutlich erkennbar im Veranstaltungsbereich der Versammlungsstätte hinzuweisen.

Für die Besucher sollte deutlich sichtbar z.B. folgender Hinweis erfolgen:

Lautstärke bei Musikveranstaltungen:

Alle Besucher werden darauf hingewiesen, dass während der Veranstaltung im Publikumsbereich über längere Zeit Schallpegel erreicht werden, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Der Veranstalter stellt Ihnen auf Anforderung Gehörschutzmittel (Ohrstöpsel) zur Verfügung.

7. Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal des Vermieters bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- und Kraftnetz.

8. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalltafeln Fernsprecherverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Beauftragten der Vermieterin sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.

 

§ 6 MIETDAUER / NUTZUNGSZEITEN

1. Das Mietobjekt wird für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit vermietet. Notwendige Vorbereitungszeiten für Aufbau, Dekoration und Abbau etc. sind durch den Mieter entsprechend zu berücksichtigen.

2. Am Ende der letzten Stunde ist die Mietsache vom Mieter im geräumten Zustand zurückzugeben. Einer gesonderten Aufforderung zum Verlassen der Halle durch die Vermieterin bedarf es nicht. Die Mietsache ist besenrein durch den Mieter zurückzugeben, soweit im Mietvertrag keine anderweitige Regelung getroffen ist.

3. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietsache in der Regel unmittelbar nach Ablauf der im Mietvertrag festgelegten Mietzeit für andere Veranstaltungen benötigt wird. Wird die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgegeben, haftet der Mieter der Vermieterin gegenüber für sämtliche Schäden, die aufgrund der verspäteten Rückgabe der Mietsache entstehen. Der Mieter hat in jedem Fall eine der Miete entsprechende Nutzungsentschädigung als Mindestschaden zu ersetzen.

4. Vom Mieter oder in seinem Auftrag von dritten während der Mietdauer eingebrachte Gegenstände, Einbauten, Umbauten und ähnliches sind vom Mieter bis zum Mietende restlos zu entfernen und der alte Zustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der Mietzeit können die Gegenstände zu Lasten des Mieters kostenpflichtig entfernt und / oder auf Kosten des Mieters eingelagert werden. Eine Haftung der Vermieterin für Verlust oder Beschädigung ist ausgeschlossen. Sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der Vermieterin vorliegt.

 

§ 7 MIET-UND NEBENKOSTEN

1. Die mietvertraglich vereinbarte Raum- bzw. Platzmiete muss, sofern nicht anders vereinbart, spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung auf einem der angegebenen Konten des Vermieters eingegangen sein. Entgelte für Neben- und Zusatzleistungen sowie andere an den Vermieter zu erbringenden Zahlungen werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung fällig.

2. Der Vermieter ist berechtigt, gleichzeitig mit dem Mietzins eine Vorauszahlung auf die Nebenkosten oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

3. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.

4. Bei jeglichem Zahlungsverzug gegenüber der Vermieterin werden Verzugszinsen in Höhe von 8% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Vermieterin vorbehalten.

5. Die Einnahmen aus dem Kartenverkauf (Kartenvorverkauf und Abendkasse) werden bis zur Höhe der Ansprüche der Vermieterin im voraus an die Vermieterin abgetreten.

6. Vereinnahmte Eintrittsgelder werden von der Vermieterin bis spätestens 10 Tage nach der Veranstaltung abgerechnet.

 

§ 8 WERBUNG UND HAFTUNG FÜR WIDERRECHTLICHE WERBEMASSNAHMEN

1. Die Bewerbung für die Veranstaltungen ist alleinige Sache des Mieters und fällt in dessen alleinigen Verantwortungsbereich. Alle Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände der Vermieterin bedürfen der besonderen schriftlichen Einwilligung der Vermieterin. Die Durchführung der Werbemaßnahmen kann nach Absprache seitens der Vermieterin entgeltlich übernommen werden.

2. Der Mieter hält die Vermieterin unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass Werbemaßnahmen des Mieters gegen Rechte Dritter (Urheberrechte Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Vorschriften (z.B. Teledienstegesetz) verstoßen. Dies gilt auch für alle etwaigen diesbezüglich anfallenden Rechtsverfolgungskosten.

3. Texte und Eindrucke, die den Vermieter und seine Verkaufsorganisation betreffen, werden von dem Vermieter angegeben.

4. Wildes Plakatieren ist gesetzlich verboten und verpflichtet den Mieter zum Schadenersatz.

 

§ 9 KARTENVORVERKAUF

1. Der Kartenvorverkauf obliegt dem Mieter. In der Regel stellt jedoch der Vermieter seine Einrichtung und seine bestehenden umfangreiche Vorverkaufsorganisation dem Mieter/Veranstalter zur Verfügung. Dies geschieht nach Angaben und nach Freigabe des Mieters über das Eintrittskartenvertriebssystem Reservix durch den Vermieter. Informationen dazu erhalten Sie über die Kundenwebseite www.reservix.de.

2. Für den Kartenvorverkauf durch die Verkaufsorganisation aber auch durch die eigene Vorverkaufsabteilung und die Kassiererinnen an der Abendkasse erhebt der Vermieter Aufschläge, die zur Kostendeckung der oben genannten Leistungen des Vermieters und seiner Vorverkaufsstellen dienen.

3. Der Mieter verpflichtet sich, in allen Werbemaßnahmen (Plakate, Flyer, Anzeigen, Radio-/TV Spots und Presseveröffentlichungen) die Internetadresse www.reservix.de sowie die Tickethotline: 01806 700 733 (20 Ct./Min. aus dem deutschen Festnetz; mobil mehr) zu nennen.

4. Der Vermieter ist berechtigt, sein Firmenlogo auf den Eintrittskarten zu verwenden, ohne dass der Mieter hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann.

5. Die Eintrittspreise werden zwischen dem Veranstalter und dem Vermieter im einzelnen vereinbart.

6. Der Vermieter behält sich vor, für jede Veranstaltung bestimmte Sitze für Sicherungskräfte, Polizei oder des Ordnungsdienstes unentgeltlich in Anspruch zu nehmen.

7. Dem Vermieter stehen für jede Veranstaltung die im Mietvertrag festgelegte Stückzahl an Dienstkarten zur Verfügung.

8. Wird eine Veranstaltung vom Mieter nach Eröffnung des Eintrittskartenverkaufs abgesagt, so verpflichtet sich der Vermieter zur Rücknahme der auf Rechnung des Mieters verkauften Eintrittskarten und Erstattung des vollen Kartenpreises an den Kunden bis zu der Höhe der für diese Veranstaltung treuhänderisch verwahrten Umsätze. Für jede bereits verkaufte Karte entsteht für die Rückabwicklung eine Gebühr von 2,00€. Der § 18 – Rücktritt vom Vertrag – bleibt davon unberührt.

 

§ 10 GEMA-GEBÜHREN

1. Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters. Die Vermieterin kann rechtzeitig von der Veranstaltung vom Mieter den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA- den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Mieter verlangen. Soweit der Mieter zum Nachweis gemäß Satz 1 nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann die Vermieterin Sicherheitsleistung durch Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstitutes in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Mieter zur Sicherung des Freistellungsanspruchs der Vermieterin gegenüber dem Mieter verlangen.

2. Die Nachweisführung über die Art und Weise der Zahlung der GEMA-Gebühren, einer etwaigen Bürgschaftsstellung durch den Mieter sowie die Ausgestaltung der Nachweisführung gem. Ziffer 1 kann gesondert im Mietvertrag oder nachträglich in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung geregelt werden.

3. Der Mieter erkennt unwiderruflich an, alleiniger Veranstalter und Verantwortlicher im Sinne des §§ 81, 97 Urheberrechtsgesetz der Anmietung zugrunde liegenden Veranstaltung zu sein. Der Mieter hält die Vermieterin in Bezug auf die anfallenden GEMA-Gebühren von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei. Dies gilt auch für alle insoweit etwaig anfallenden Rechtsverfolgungskosten.

4. Für alle GEMA-pflichtigen Werke, die in den Emslandhallen Lingen aufgeführt werden, ist die Entrichtung der GEMA-Gebühren bzw. die Stellung von Sicherheiten gemäß § 10 Ziffer 1 Satz 3 eine wesentliche Vertragspflicht des Mieters gegenüber der Vermieterin.

5. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen zur Nachweisführung bzw. zur Sicherheitsleistung nach Ziffer 1 oder 2 nicht oder nicht fristgemäß nach, berechtigt dies die Vermieterin nach vorheriger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zum Rücktritt vom Vertrag (siehe hierzu auch § 18 Ziffer 1 g) und zur Forderung von Schadenersatz.

 

§ 11 Rundfunk-, TV-Internet- und Lautsprecherübertragung; Herstellung von Ton, Ton-Bild- und Bildaufnahmen

Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der Beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Im Regelfall ist an die Vermieterin für die Erteilung der Zustimmung ein zu vereinbarendes zusätzliches angemessenes Entgelt zu zahlen.

 

§ 12 BEWIRTSCHAFTUNG, EINLASS, PAUSEN, MERCHANDISING

1. Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten der Vermieterin ist ausschließlich Sache der Vermieterin oder der von ihr eingesetzten Pächter. Dieses gilt insbesondere für jeglichen gastronomischen Bedarf – wie z.B. Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren etc. Der Verkauf oder die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken durch den Mieter ist ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht zulässig und berechtigt die Vermieterin zur Forderung von Schadenersatz.

2. Nach besonderer Vereinbarung wird im Einzelfall dem Mieter gegen Bezahlung gestattet, auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten des Vermieters Programme, Tonträger, bzw. Waren aller Art selbstständig zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen. Wird über das dafür zu entrichtende Entgelt keine besondere Vereinbarung getroffen, so sind vom Mieter mindestens 20 % des getätigten Bruttoumsatzes zu entrichten. Die Vermieterin behält sich ausdrücklich vor, eine Berechtigung zum Verkauf der genannten Waren, ganz oder teilweise, auch Dritten zu übertragen.

3. Bei öffentlichen Veranstaltungen ist eine Pause von mindestens 20 Minuten vom Veranstalter einzulegen. Im Fall der Nichteinhaltung dieser Pausenzeit wird ein Mietpreisaufschlage in Höhe bis zu 50 % der Hallenmiete erhoben.

4. Der Einlass erfolgt mindestens 1 Stunde vor Beginn der Veranstaltung außer bei Messen und Ausstellungen.

 

§ 13 GARDEROBEN; PARKPLÄTZE; TOILETTEN

1. Die Bewirtschaftung der Besucher-Garderoben obliegt der Vermieterin. Die Vermieterin trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Die Garderobengebühr ist nach Maßgabe des aushängenden Tarifs von den Besuchern zu entrichten, eine entsprechende Garderobenversicherung wird von dem Vermieter abgeschlossen.

2. Für die Benutzung der Toiletten ist gegebenenfalls den Toilettenpächtern vom Veranstaltungsbesucher ein Entgelt nach Maßgabe des aushängenden Tarifs zu entrichten.

3. Bei geschlossenen Veranstaltungen kann dem Mieter für die Garderoben- und Toilettenbenutzung ein Pauschalpreis eingeräumt werden.

4. Die Vermieterin garantiert nicht für Parkplätze in ausreichendem Maße für die Besucher der jeweiligen Veranstaltung, insbesondere behält er sich auch kurzfristig eine anderweitige Nutzung des Parkplatzgeländes vor.

 

§ 14 BENUTZUNG VON TECHNISCHEM GERÄT

1. Gabelstapler können entgeltlich vom Mieter benutzt werden. Dieses hat durch das Dienstleistungspersonal der Vermieterin zu geschehen, das insoweit den Weisungen des Mieters unterstellt wird. Bei der Benutzung des Gabelstaplers hat der Mieter für das Be- und Entladerisiko selbst einzustehen, da dieses Risiko für den Vermieter nicht versicherbar ist. Bei Nachweis einer entsprechenden Fahrerlaubnis kann ggfls. Personal des Mieters den Gabelstapler nutzen.

2. Technisches Gerät muss bei Übergabe vom Mieter auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft werden. Liegen bei Rückgabe evtl. Schäden vor, so erfolgt eine Reparatur bzw. ein Neukauf auf Kosten des Mieters.

 

§ 15 FEUERWEHR-, EINLASS-, AUFSICHTS-, ORDNUNGSPERSONAL UND SANITÄTSKRÄFTE

1. Die Vermieterin bestellt auf Grundlage der veranstaltungs- und hallenspezifischen Anforderungen Feuerwehr, Einlass-, Aufsichts-, Ordnungspersonal und Sanitätskräfte. Zusätzliche veranstaltungsbedingte Positionen / Fachfunktionen sind auf Anforderung der Behörden oder auf Grundlage versammlungsstättenrechtlicher Anforderungen durch den Mieter gesondert besetzen zu lassen. Die nach Satz 1 und 2 entstehenden Kosten, hat allein der Mieter zu tragen. Sie werden mit dem Mieter gesondert abgerechnet, sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Bezüglich vorgenannter Kosten hält der Mieter die Vermieterin unwiderruflich von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter frei.

2. Der Mieter darf eigenes oder durch ihn beauftragtes Einlass-, Aufsicht-, und Ordnungspersonal nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin einsetzen.

 

§ 16 VERANTWORTUNG UND HAFTUNG DES MIETERS

1. Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin uneingeschränkt und unwiderruflich für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die er, sein Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im Sinne der §§ 278, 831, 89, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten haben.

2. Die Haftung umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen, Vandalismus, Brand, Panik und ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen (veranstaltungstypische Schäden).

3. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadenersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden frei, soweit diese von ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

4. Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der ihm von der Vermieterin zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel und Anlagen.

5. Werden infolge von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen, Ordnungswidrigkeiten oder Bußgelder gegen die Vermieterin oder gegen ihr Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen festgesetzt, ist der Mieter zur unverzüglichen Übernahme bzw. zur Erstattung der festgesetzten Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder verpflichtet, soweit deren Festsetzung auf Pflichtverletzungen beruhen, die der Mieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben.

6. Die Übernahme und Freistellungsverpflichtung erstreckt sich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung in Ziffer 5 auch auf solche Bußgelder, die aufgrund anderer öffentlich rechtlicher Vorschriften z.B. auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften oder auf Grund behördlicher Anordnungen gegen die Vermieterin oder ihr Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen festgesetzt werden.

7. Die Vermieterin wird jede Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern (siehe vorstehende Ziffern 5 und 6), die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen unverzüglich an den Mieter weiterleiten. Der Mieter ist berechtigt von der von der Vermieterin zu verlangen, Widerspruch und Klage gegen entsprechende Festsetzungen einzureichen. In einem solchen Fall ist der Mieter verpflichtet, die hierdurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten vollständig zu übernehmen und die Vermieterin insoweit vollständig freizuhalten.

8. Eine weitergehende Haftung des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

9. Der Mieter ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme in Höhe von mindestens

-          € 2.5 Millionen (in Worten zweimillionenfünfhunderttausend Euro) für Personenschäden

-          € 2.5 Millionen (in Worten zweimillionenfünfhunderttausend Euro) für Sachschäden

-          € 250 Tausend ( in Worten zweihundertfünfzigtausend Euro) für Vermögensschäden

auf seine Kosten abzuschließen und während der Mietzeit aufrecht zu erhalten. Der Abschluss der Versicherungen ist der Vermieterin bei Vertragsabschluss spätestens jedoch vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert durch Vorlage des jeweiligen Versicherungsscheins nachzuweisen.

Unterlässt der Mieter den Abschluss der Versicherung, haftet er für alle Schäden, die die Versicherung ersetzt hätte. Die Haftung besteht auch für solche Schäden, die der Mieter nicht verursacht und/oder nicht zu vertreten hat.

10. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden frei, soweit diese nach der vorstehenden Bestimmung in Ziffer 9 versichert sind oder vom Mieter hätten versichert werden müssen.

11. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter, Zulieferer und sonstiger Dritter, die im Auftrag des Mieters handeln, haftet der Mieter.

 

§ 17 HAFTUNG DER VERMIETERIN

1.  Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der Mietsache ist ausgeschlossen.

2. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch eigenes leicht fahrlässiges Verhalten oder das ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

3. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten ist die Schadensersatzpflicht der Vermieterin auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorliegen groß fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen.

4. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden die durch von ihr veranlasste Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung der Situation zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch einer Veranstaltung auf Anweisung der Vermieterin haftet sich nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftung der Vermieterin ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn auf Anweisung von Behörden eine Veranstaltung unterbrochen, eingeschränkt, verändert, abgesagt oder abgebrochen werden muss.

5. Eine Minderung der Miete wegen Mängeln der Mietsache kommt nur in Betracht, wenn der Vermieterin die Minderungsabsicht während der Mietdauer schriftlich angezeigt worden ist.

6. Durch Arbeitskampf oder höhere Gewalt verursachte Störungen hat die Vermieterin nicht zu vertreten.

7. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Mietbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragsnehmer der Vermieterin.

 

§ 18 RÜCKTRITT VOM VERTRAG

1. Die Vermieterin ist berechtigt, nach erfolgter fruchtloser Fristsetzung mit Rücktrittsandrohung, vom Mietvertrag fristlos zurückzutreten wenn:

a. die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,

b. durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt erfolgt,

c. die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen.

d. der im Mietvertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird,

e. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde,

f. gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen die Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung oder gegen behördliche Auflagen und Anordnungen durch den Mieter verstoßen wird,

g. der Mieter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs- Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber der Vermieterin oder gegenüber Behörden, Feuerwehr oder Sanitäts- und Rettungsdiensten oder der GEMA nicht nachkommt.

1. Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, erwächst dem Mieter kein Entschädigungsanspruch gegenüber der Vermieterin.

2. Führt der Mieter aus irgendeinem, von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, so bleibt der Mieter zur Zahlung der Gesamtmiete und aller bei der Vermieterin bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung entstandenen Kosten verpflichtet. Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass der Vermieterin ein geringerer Schaden entstanden ist.

3. Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin gehabten Kosten selbst. Ist hierbei die Vermieterin für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlage der Vermieterin gegenüber verpflichtet.

4. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff “höhere Gewalt“.

 

§ 19 HAUSORDNUNG

5. Auf die Bestimmungen der im Anhang beigefügten Hausordnung wird verwiesen.

6. Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht Kraft Gesetzes dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechtes sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den durch den Vermieter beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist.

 

§ 20 SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND GERICHTSSTAND

1. Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen zum Mietvertrag sind nicht getroffen. Sie bedürfen der Schriftform.

2. Von den Miet-Vertragsbedingungen der Emslandhallen Lingen abweichende und zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Bestandteil des Mietvertrages. Es gelten ausschließlich die vorliegenden Vertragsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

3. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lingen (Ems).

4. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung – insbesondere auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – möglichst nahe kommt.

 

 

Hausordnung

Emslandhallen Lingen

Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern/Zuschauern, während ihres Aufenthaltes in den Emslandhallen Lingen.

Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte während der Veranstaltungslaufzeit ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder zum Erwerb einer Eintrittskarte zulässig. Zuschauer/Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, nach Anweisungen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen, eine Rückerstattung von Eintrittsgeldern entfällt in einem solchen Fall.

Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenstände, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden.

Personen, die erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen.

Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten in der Versammlungsstätte aufhalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Ausnahmen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.

Alle Einrichtungen der Versammlungsstätten sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

In allen Versammlungsräumen der Emslandhallen Lingen besteht grundsätzlich Rauchverbot. Rauchen ist ausschließlich in den speziell gekennzeichneten, ausgewiesenen Raucherzonen gestattet (s. Pkt. 5 im Miet- und Benutzungsvertrag).

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung von der Vermieterin, dem angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf dem Gelände aufhalten, haben den Aufforderungen des beauftragten Ordnungsdienstes, der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.

Das Mitführen folgender Sache ist verboten:

-   Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können

-   Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge

-   Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind

-   Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer

-   Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnische Gegenstände

-   Fahnen oder Transparentstangen, die nicht aus Holz sind, die länger als 2 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist

-   Großflächige Spruchbänder, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen

-   Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente

-   Sämtliche Getränke, Speisen und Drogen

-   Tiere

-   Rassistische, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial

-   Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechenden Zustimmung des Veranstalters vorliegt)

Hausverbote, die durch die Vermieterin ausgesprochen werden, gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in der Versammlungsstätten durchgeführt werden. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten durch die Vermieterin entschieden wird.

Lingen (Ems), April 2012

Florian Krebs, Betriebsleiter